Satzung
Satzung der Wählergemeinschaft Aktiv für Stoltebüll
§ 1
Name, Sitz und Zweck
(1) Die Wählergemeinschaft (WG) führt die Bezeichnung >Aktiv für Stoltebüll|< und hat ihren Sitz in Stoltebüll.
(2) Zielsetzung der WG ist es, sich für die Förderung der Interessen der Gemeinde Stoltebüll einzusetzen und in der Kommunalpolitik mit zu wirken.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der WG kann jede wahlberechtigte Einwohnerin oder jeder wahlberechtigte Einwohner der Gemeinde Stoltebüll werden, die oder der am Eintrittstag in die WG das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele der WG unterstützt.
(2) Ehemalige Mitglieder, die weiterhin die Ziele der WG unterstützen wollen, können auf Antrag außerordentliches Mitglied werden. Sie dürfen jedoch nicht an Beschlüssen oder Wahlen mitwirken.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und nach Zustimmung des Vorstandes erworben; ausgenommen von dieser Regelung ist der Erwerb der Mitgliedschaft in der Gründungsversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet
• durch Wegzug aus der Gemeinde Stoltebüll
• durch Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung bei dem Vorstand,
• durch Ausschluss
• durch Tod
• bei Auflösung der WG
Ein Ausschluss aus der WG ist nur zulässig, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nach § 3 dieser Satzung nicht nachkommt oder den Zielen der WG zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (alternativ: die Mitliederversammlung mit 2/3 Mehrheit). Der Ausschluss wird mit dem Beschluss wirksam.
(5) Die Zugehörigkeit zur Wählergemeinschaft Aktiv für Stoltebüll schließt die Mitgliedschaft in einer anderen kommunalen Wählergemeinschaft in Stoltebüll aus.
§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
§ 4
Organe
Organe der WG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder der WG es verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung zuständig
für
• die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
• insbesondere die Richtlinien der örtlichen Kommunalpolitik
• die Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des schriftlichen Rechnungsabschlusses
• die Entlastung des Vorstandes
• die Wahl des Vorstandes
• den Erlass dieser Satzung und ggfs. einer Geschäftsordnung für den Vorstand
• die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
• den Ausschluss von Mitgliedern ( falls in §2 diese Alternative gewählt wurde)
(3) Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand wird in offener oder geheimer Wahl aus der Mitte der Mitglieder-versammlung auf 3 Jahre gewählt. Geheim ist zu wählen, sofern ein Mitglied der Mitgliederversammlung es verlangt.
(2) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Kassenwartin oder dem Kassenwart. Es können Beisitzerinnen oder Beisitzer gewählt werden.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, so hat eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der WG und bereitet die Mitglieder-versammlung vor. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und verpflichtet, einen Jahresbericht und einen Rechnungsabschluss vorzulegen.
(5) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten die WG gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7
Ladung, Beschlüsse, Abstimmungen
(1) Die Ladungsfrist für Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen beträgt mindestens 1 Woche, sie kann in begründeten Ausnahmefällen auf 3 Tage verkürzt werden. Die Tagesordnung ist in die Ladungen jeweils aufzunehmen.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch die oder den Vorsitzenden festzuhalten.
(3) Beschlussfähig ist der Vorstand oder die Mitgliederversammlung , wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Dabei zählen nur die Ja- und Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder Satzungsregelungen nichts anderes vorsehen.
(6) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle und Anwesenheitslisten zu führen und von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8
Aufstellung der Bewerber für die Gemeinderatswahl
(1) Für die Gemeinderatswahl werden die Bewerber von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt.
(2) Die Abstimmung über die Bewerber erfolgt analog § 6 (1).
(3) Die Benennung für jeden Listenplatz erfolgt durch Zuruf und kann, sofern niemand widerspricht, in Blockwahl durchgeführt werden.
(4) Bei nur einem Bewerber ist mit JA oder NEIN oder ENTHALTUNG zu stimmen. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kennzeichnung des gewünschten Kandidaten auf einheitlichen, mit den Namen der zur Abstimmung stehenden Bewerbern versehenen Stimmzetteln zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(5) Die Anzahl der Bewerber ergibt sich aus
• dem Gemeindewahlgesetz und
• der Leistungsfähigkeit der Wählergemeinschaft Aktiv für Stoltebüll
§ 9
Finanzen
(1) Einnahmen und Ausgaben der WG müssen im finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei ausgabewirksamen Beschlüssen auch über die Deckung zu beschließen.
(2) Der Vorstand muss Herkunft und Verwendung aller Mittel in einem Rechenschaftsbericht einmal jährlich darlegen.
§ 10
Auflösung
(1) Die WG kann durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden
(2) Sind zum Zeitpunkt der Auflösung Verbindlichkeiten vorhanden, werden diese durch einen Sonderbeitrag aller Mitglieder abgedeckt. Vermögen wird im Falle der Auflösung gemeinnützigen Einrichtungen der Gemeinde zur Verfügung gestellt.
§11
Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Februar 2019 in Kraft.